Antrag zur zeitnahen Durchführung des Vertreter- bzw. Bürgerbegehren zur Windkraft in Hünstetten

Die Gemeindevertretung möge beschließen:

Vorbereitend zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung am 22.09.2022, arbeitet der Ausschuss für Bauen, Agra und Umwelt (B.A.U.) unter Hinzuziehung ggf. notwendiger fachlicher Expertise (z.B. der LandesEnergieAgentur Hessen) Beschlussvorschläge zu folgenden Punkten aus:
Tag des Bürgerentscheids,
Text der zu entscheidenden Frage, wobei die Frage so zu stellen ist, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann

Vor der abschließenden Beschlussfassung zum Bürgerentscheid (der Initiierung des Vertreterbegehrens) am 22.09.2022 sind die Beschlussvorschläge vom Gemeindevorstand und dem Hessischen Städte- und Gemeindebund auf ihre Rechtssicherheit hin prüfen zu lassen.

Sachverhalt:

In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 19.05.2022 wurde unter TOP 10 Errichtung von fünf Windkraftanlagen im Gemeindegebiet Hünstetten BV/149/2021 nach intensiver Diskussion beschlossen:

„Die Verwaltung wird beauftragt ein Umsetzungskonzept zum Herbeiführen eines Bürgerentscheides zu erarbeiten.“

Wir möchten in diesem Zusammenhang auf § 50 Absatz (1) HGO hinweisen:

„Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassung sie auf andere Gemeindeorgane übertragen hat, jederzeit an sich ziehen.“

Zwar titelte die lokale Presse „Bürgerentscheid zur Windkraft in Hünstetten kommt“, doch die Beschlussvorlage beauftragte lediglich die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Umsetzungskonzepts zur Herbeiführen eines Entscheids, jedoch noch nicht zur Durchführung eines konkreten Bürgerentscheids. 

Aus Sicht der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen gibt es einen klaren mehrheitlichen Willen zur zeitnahen Durchführung eines Bürgerentscheids zur Windkraft und eine gebotene Dringlichkeit zur unmittelbaren Umsetzung des selbigen. Aus diesem Grund gilt es seitens der Gemeindevertretung originäre Aufgaben des Parlaments nicht auf den Gemeindevorstand abzuschieben, sondern entschlossen zu handeln.

Die Durchführung eines Bürgerentscheids ist klar und verständlich gesetzlich geregelt (siehe § 8 b Hessische Gemeindeordnung und §§ 54-57 Hessisches Kommunalwahlgesetz).

§ 8 b Absatz (1) regelt ganz klar, „auch die Gemeindevertretung kann anstelle einer eigenen Entscheidung die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen; der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (Vertreterbegehren)“. 

Dies bildet die gesetzliche Grundlage für unseren hier vorliegenden Antrag.

§ 8 b Absatz (3) stellt klar, das „das Bürgerbegehren ist schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen“. An keiner Stelle der gesetzlichen Rahmenbedingungen wird dargestellt, dass der Gemeindevorstand ein entsprechendes Begehren formuliert oder einen Formulierungsentwurf erarbeitet. Dies ist aus unserer Sicht Aufgabe des beschließenden Gremiums und somit der Gemeindevertretung. Die Arbeitsgremien der Gemeindevertretung sind deren Ausschüsse und nicht der Gemeindevorstand.

Sowohl die HGO als auch das Kommunalwahlgesetz sprechen stets im Singular von „Frage“ im Kontext des Bürgerentscheids. Demnach ist aus unserem rechtlichen Verständnis nur eine einzige Frage Dreh- und Angelpunkt des Entscheids. 

Die Fragestellung des Bürgerbegehrens muss so formuliert sein, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.

Darüber hinaus muss die Fragestellung so eindeutig, verständlich und klar formuliert sein, dass der Bürgerwille ohne Auslegungsspielräume und unverfälscht erfragt werden kann.

Es muss zudem eine eindeutige, umsetzbare Entscheidung im Rahmen der Fragestellung beabsichtigt werden, da ein positiver Bürgerentscheid einem endgültigen Beschluss der Gemeindevertretung gleichsteht.

Einer Begründung und eines Kostendeckungsvorschlages gemäß § 8 b Absatz (3) Satz 2 HGO bedarf es im Falle eines Vertreterbegehrens grundsätzlich nicht (LT-Drucksache 19/2200, Seite 15).

Die Fraktion möchte ferner darauf hinweisen, dass einer der spätesten Termine für den Bürgerentscheid bei einer Beschlussfassung am 22.09.2022 der Tag der geplanten Landratswahl im Rheingau-Taunus Kreis wäre (der 12.03.2023), was stets von mehreren Fraktionen in Wortbeiträgen gefordert wurde.