Der nachfolgende Prüfantrag wurde einstimmig beschlossen.
Beschlussvorschlag:
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden ist, ermöglicht es mehreren Behörden und öffentlichen Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und Größe einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Die Gemeindevertretung möge diesbezüglich beschließen;
Der Gemeindevorstand wird ersucht, im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mit benachbarten Kommunen zu prüfen, inwiefern durch einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten und eine konstruktive Zusammenarbeit im Rahmen der neuen rechtlichen Anforderungen und Möglichkeiten des Datenschutzes selbiger umfassend und möglichst effizient in allen relevanten Bereichen gewährleistet werden kann.
Ferner ist zu prüfen, inwiefern durch einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten Einsparungen zu erzielen wären.
Über die Ergebnisse der Prüfung ist der Haupt- und Finanzausschuss zu informieren.
Begründung:
Mit der DSGVO ändern sich die Vorgaben zur Datensicherheit und somit auch die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die damit einhergehen. Daneben gibt es neue Dokumentations- und Informationspflichten und der Aufgabenbereich der Datenschutzbeauftragten wächst. Da auch Behörden und öffentliche Stellen nach der DSGVO und dem BDSG-NEU unter Berücksichtigung ihrer Struktur und Größe einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu benennen (siehe Art. 37 Abs. (3) DSGVO), gilt es zu prüfen, wie sich die Gemeinde Hünstetten gegenüber den neuen Herausforderun- gen und Möglichkeiten im Bereich des Datenschutzes optimal aufstellen kann.
In anderen Bundesländern, wie z.B. Bayern, ist es bereits seit längerer Zeit möglich, dass ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter in einem Landkreis mehrere Gemeinden und auch Zweckverbände betreut.
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